Die meisten deutschen Webseiten müssen ein Impressum haben. Aber was sind die rechtlichen Grundlagen für diese Impressumspflicht? Und was bedeuten die juristischen Formulierungen in Telemediengesetz und Rundfunkstaatsvertrag genau?
„Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“?
Statt von der Impressumspflicht ist häufig auch von der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung die Rede. Beides beschreibt ein und dieselbe Sache. Das Wort Impressum hat eine lange Tradition im Bereich des Zeitungs- und Verlagswesens, also bei Druckerzeugnisse auf Papier. Laut Wikipedia spricht man bei Webseiten stattdessen von „Anbieterkennzeichnung“. Tatsächlich sind die beiden Begriffe jedoch austauschbar und auch auf Webseiten wird meistens der Begriff „Impressum“ verwendet.
Gesetzliche Grundlagen für die Impressumspflicht
Die Impressumspflicht ist in §5 des Telemediengesetzes (TMG) und in §55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) geregelt. Der Rundfunkstaatsvertrag ist laut Wikipedia ein Vertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern, der im Bereich des Rundfunks, der eigentlich Ländersache ist, ein bundesweit einheitliches Recht schafft. §5 des Telemediengesetzes kann bei www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden, einem kostenlosen Service des Bundesjustizministeriums. Der Rundfunkstaatsvertrag findet sich z.B. bei REVOSax, der Rechts- und Vorschriftenverwaltung des Landes Sachsen.
Unterschied zwischen Telemediengesetz und Rundfunkstaatsvertrag
Aus Sicht eines Webseitenbetreibers regeln Telemediengesetz und Rundfunkstaatsvertrag ein und dieselbe Sache. Es gibt also zwei verschiedene gesetzliche Vorschriften, die beide zu beachten sind. Wo liegen die Unterschiede? §5 des TMG stellt darauf ab, ob eine Webseite einen kommerziellen Hintergrund hat oder nicht. Die Regelungen dort sind also für alle jene Webseiten bindend, mit denen Geld verdient wird oder die von einer Firma betrieben werden. §55 des RStV ist weitergehend und schreibt ein Impressum auch für nicht-kommerzielle Seiten vor, sofern diese nicht rein privaten bzw. familiären Charakter haben.
Wann ist eine Webseite kommerziell?
Das Telemediengesetz spricht von „geschäftsmäßige[n], in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Mit „Telemedien“ sind u.a. Webseiten gemeint. Die Fomulierung klingt, als ob das Gesetz nur solche Webseiten beträfe, deren Nutzung kostenpflichtig ist – und ist damit „völlig misslungen“, wie Joerg Heidrich auf heise.de aufklärt: „Die Pflicht gilt vielmehr für alle Angebote, die mit wirtschaftlichem Interesse betrieben werden.“ Dies umfasst also neben Shops auch allgemein Webseiten von Firmen und solche Seiten, deren Betreiber mit Hilfe von Werbebannern oder Affiliate-Programmen – also mit Werbung – Geld verdienen.
Dabei ist unerheblich, ob der Betreiber eine Firma oder eine Privatperson ist. Wer also auf seinem Blog Bücher rezensiert, dabei zu Amazon verlinkt und über das Amazon-Partnerprogamm Geld verdient, betreibt eine kommerzielle Webseite – unabhängig davon, wie privat der Charakter der Webseite sein mag. Auch die Höhe der Einnahmen, und ob diese lediglich die Kosten für das Hosting der Webseite decken, ist nicht von Belang. Zudem ist auch von einer „geschäftsmäßigen“ Webseite auszugehen, wenn diese mit dem Beruf des Betreibers zu tun hat.
Wann ist eine Webseite „journalistisch“ oder „redaktionell“?
Der Rundfunkstaatsvertrag schreibt eine Anbieterkennzeichnung insbesondere für Webseiten „mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“ vor. Dies betrifft auch Webseiten, die nicht von Journalisten oder gar einer Redaktion betrieben werden. Die Grenzen zwischen „echten“ Journalisten, die z.B. mit dem Schreiben von Artikeln für Zeitungen und Onlineportale Geld ihr verdienen, und (Gelegenheits-)Bloggern ist alles andere als klar definiert. So manches privat betriebene Blog ohne kommerziellen Hintergrund hat journalistische Qualität und ist von einer Onlinezeitung kaum zu unterscheiden. Rechtsanwalt Sören Siebert fasst auf e-recht24.de zusammen, dass die Bewertung, wann eine Webseite „journalistisch-redaktionell“ ist, juristisch noch nicht abschließend geklärt ist. Als denkbare Kriterien führt er die Regelmäßigkeit der Beiträge auf einer Webseite an, ob diese „zur Meinungsbildung beitragen können“ und schließlich deren Qualität.